Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Außenhandelsgesetz 1995
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 172/1995 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 50/2005Bundesgesetzblatt Nr. 172 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 5Artikel eins, Paragraph 5
Inkrafttretensdatum
21.08.1996
Außerkrafttretensdatum
30.09.2005aufgehoben durch BGBl. I Nr. 50/2005
Index
54/02 Außenhandelsgesetz
Text
§ 5. (1) Soweit unmittelbar anwendbares Recht der Europäischen Union nicht entgegensteht und gesamtwirtschaftliche Interessen nicht verletzt werden, hat der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, hinsichtlich der Auswirkung auf zollrechtliche Belange im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, bei Verordnungen auf Grund der Z 3 und 4 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten, im Rahmen seiner Kompetenz gemäß § 6 auch im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, nach Anhörung des Beirates (§ 14) durch Verordnung Rechtsgeschäfte oder Handlungen, welche die Aus- oder Einfuhr von Waren zum Gegenstand haben, im Handelsverkehr mit bestimmten Staaten oder Gebieten und weiters bestimmte Arten des Warenverkehrs mit dem Ausland vorübergehend für bewilligungspflichtig zu erklären, wenn diesParagraph 5, (1) Soweit unmittelbar anwendbares Recht der Europäischen Union nicht entgegensteht und gesamtwirtschaftliche Interessen nicht verletzt werden, hat der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, hinsichtlich der Auswirkung auf zollrechtliche Belange im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, bei Verordnungen auf Grund der Ziffer 3 und 4 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten, im Rahmen seiner Kompetenz gemäß Paragraph 6, auch im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, nach Anhörung des Beirates (Paragraph 14,) durch Verordnung Rechtsgeschäfte oder Handlungen, welche die Aus- oder Einfuhr von Waren zum Gegenstand haben, im Handelsverkehr mit bestimmten Staaten oder Gebieten und weiters bestimmte Arten des Warenverkehrs mit dem Ausland vorübergehend für bewilligungspflichtig zu erklären, wenn dies
zur Abwendung schwerer wirtschaftlicher Schäden oder
zur Verhütung oder Behebung von wirtschaftlichen Notständen oder
auf Grund internationaler Verpflichtungen oder
zur Durchführung einer von Österreich mitgetragenen internationalen Maßnahme zur Beschränkung des Warenverkehrs mit bestimmten Staaten oder Gebieten
notwendig ist. Verordnungen dieser Art sind nach Wegfall der die Bewilligungspflicht begründenden Umständen wieder aufzuheben.
(2)Absatz 2,Sofern dies auf Grund einer von Österreich mitgetragenen internationalen Maßnahme zur Beschränkung des Warenverkehrs mit bestimmten Staaten oder Gebieten erforderlich ist, hat der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten in einer Verordnung gemäß Abs. 1 Z 4 weiters Rechtsgeschäfte oder Handlungen für bewilligungspflichtig zu erklären, die alle oder einzelne der im § 3 Z 2 angeführten Rechtsgeschäfte oder Handlungen betreffen.Sofern dies auf Grund einer von Österreich mitgetragenen internationalen Maßnahme zur Beschränkung des Warenverkehrs mit bestimmten Staaten oder Gebieten erforderlich ist, hat der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten in einer Verordnung gemäß Absatz eins, Ziffer 4, weiters Rechtsgeschäfte oder Handlungen für bewilligungspflichtig zu erklären, die alle oder einzelne der im Paragraph 3, Ziffer 2, angeführten Rechtsgeschäfte oder Handlungen betreffen.
(3)Absatz 3,Sofern unmittelbar anzuwendendes Recht der Europäischen Union nicht entgegensteht, hat der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten und hinsichtlich der Auswirkung auf zollrechtliche Belange mit dem Bundesminister für Finanzen zur Einhaltung völkerrechtlicher Verpflichtungen oder zur Wahrung außenpolitischer Interessen mit Verordnung alle oder einzelne der im § 3 angeführten Rechtsgeschäfte oder Handlungen im Handelsverkehr mit bestimmten Staaten oder Gebieten für bewilligungspflichtig zu erklären, wenn diesSofern unmittelbar anzuwendendes Recht der Europäischen Union nicht entgegensteht, hat der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten und hinsichtlich der Auswirkung auf zollrechtliche Belange mit dem Bundesminister für Finanzen zur Einhaltung völkerrechtlicher Verpflichtungen oder zur Wahrung außenpolitischer Interessen mit Verordnung alle oder einzelne der im Paragraph 3, angeführten Rechtsgeschäfte oder Handlungen im Handelsverkehr mit bestimmten Staaten oder Gebieten für bewilligungspflichtig zu erklären, wenn dies
zur Verhinderung der Ausfuhr von Waren einschließlich Technologie (einschließlich Anlagen oder anlagenspezifischer Teile), die neben einer anderen Verwendungsmöglichkeit auch zur Herstellung, Verbreitung, Prüfung oder Instandhaltung von atomaren, biologischen und chemischen Waffen (ABC-Waffen) sowie ABC-waffenfähigen Trägersystemen geeignet sind, oder
zur Überwachung der Ausfuhr und der geplanten Verwendung von Waren einschließlich Technologie, die für militärische oder sowohl für zivile als auch militärische Zwecke eingesetzt werden können, soweit es sich nicht um eine nach Z 1 kontrollierte Ausfuhr handelt, oderzur Überwachung der Ausfuhr und der geplanten Verwendung von Waren einschließlich Technologie, die für militärische oder sowohl für zivile als auch militärische Zwecke eingesetzt werden können, soweit es sich nicht um eine nach Ziffer eins, kontrollierte Ausfuhr handelt, oder
zur Überwachung der Ausfuhr von Waffen, Munition und Sprengmitteln sowie von Waren einschließlich Technologie (einschließlich Anlagen und anlagenspezifischer Teile), welche neben einer anderen Verwendungsmöglichkeit auch zur Herstellung, Verbreitung, Prüfung oder Instandhaltung von Waffen, Munition und Sprengmitteln, ausgenommen ABC-Waffen und ABC-waffenfähigen Trägersystemen, geeignet sind,
geboten ist. Ausgenommen sind die Ein- und Ausfuhr von Waffen, Munition und Sprengmitteln, für die eine Bewilligung nach dem Bundesgesetz über die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Kriegsmaterial BGBl. Nr. 540/1977, erforderlich ist.geboten ist. Ausgenommen sind die Ein- und Ausfuhr von Waffen, Munition und Sprengmitteln, für die eine Bewilligung nach dem Bundesgesetz über die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Kriegsmaterial Bundesgesetzblatt Nr. 540 aus 1977,, erforderlich ist. (4)Absatz 4,Zur Einhaltung völkerrechtlicher Verpflichtungen oder zur Wahrung außenpolitischer Interessen hat die Bundesregierung nach Anhörung des Beirates und unter Bedachtnahme auf die Bewilligungsgrundsätze des § 8 Abs. 1 Z 2 Rechtsgeschäfte oder Handlungen, welche die Aus- oder Einfuhr von Waren einschließlich Technologie außerhalb des Zollgebietes der Gemeinschaft zur Verbringung in ein anderes Land zum Gegenstand haben, im Handelsverkehr mit bestimmten Staaten durch Verordnung zu verbieten. Bei Gefahr im Verzug kann der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten aus den gleichen Gründen ein solches Verbot im Einzelfall durch Bescheid verfügen. Bescheide, die vor einem derartigen Verbot oder vor einem Verbot auf Grund unmittelbar anwendbaren Rechts der Europäischen Union erlassen wurden, gelten mit dem Tag des Inkrafttretens, frühestens jedoch mit dem Tag der Kundmachung des Verbots, als widerrufen.Zur Einhaltung völkerrechtlicher Verpflichtungen oder zur Wahrung außenpolitischer Interessen hat die Bundesregierung nach Anhörung des Beirates und unter Bedachtnahme auf die Bewilligungsgrundsätze des Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Rechtsgeschäfte oder Handlungen, welche die Aus- oder Einfuhr von Waren einschließlich Technologie außerhalb des Zollgebietes der Gemeinschaft zur Verbringung in ein anderes Land zum Gegenstand haben, im Handelsverkehr mit bestimmten Staaten durch Verordnung zu verbieten. Bei Gefahr im Verzug kann der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten aus den gleichen Gründen ein solches Verbot im Einzelfall durch Bescheid verfügen. Bescheide, die vor einem derartigen Verbot oder vor einem Verbot auf Grund unmittelbar anwendbaren Rechts der Europäischen Union erlassen wurden, gelten mit dem Tag des Inkrafttretens, frühestens jedoch mit dem Tag der Kundmachung des Verbots, als widerrufen.
(5)Absatz 5,Die Erlassung und Aufhebung von Verordnungen nach Abs. 1 bis 4 bedarf der Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates. Ist der Nationalrat nicht versammelt oder kann eine Zustimmung des Hauptausschusses nicht abgewartet werden, weil die Maßnahme aus den im § 8 genannten Gründen dringlich ist, so können im Fall des § 5 Abs. 1 bis 3 der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten oder im Fall des § 5 Abs. 4 die Bundesregierung eine Verordnung nach den Absätzen § 5 Abs. 1 bis 4 erlassen und haben darüber dem Hauptausschuß Bericht zu erstatten; die Bundesregierung und der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten haben eine Verordnung unverzüglich aufzuheben, wenn dies der Hauptausschuß des Nationalrates verlangt.Die Erlassung und Aufhebung von Verordnungen nach Absatz eins bis 4 bedarf der Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates. Ist der Nationalrat nicht versammelt oder kann eine Zustimmung des Hauptausschusses nicht abgewartet werden, weil die Maßnahme aus den im Paragraph 8, genannten Gründen dringlich ist, so können im Fall des Paragraph 5, Absatz eins bis 3 der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten oder im Fall des Paragraph 5, Absatz 4, die Bundesregierung eine Verordnung nach den Absätzen Paragraph 5, Absatz eins bis 4 erlassen und haben darüber dem Hauptausschuß Bericht zu erstatten; die Bundesregierung und der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten haben eine Verordnung unverzüglich aufzuheben, wenn dies der Hauptausschuß des Nationalrates verlangt.
(6)Absatz 6,Eine Bewilligungspflicht oder ein Verbot besteht auch dann, wenn die Ware in ein Land ausgeführt, überlassen oder vermittelt werden soll, auf das sich eine Bewilligungspflicht nach § 5 Abs. 3 oder ein Verbot nach § 5 Abs. 4 nicht bezieht, sofern dem Ausführer bekannt ist oder bekannt sein muß, daß die Ware in weiterer Folge in ein Land verbracht werden soll, für welches eine Bewilligung nach § 5 Abs. 3 erforderlich ist oder für welches ein Verbot nach § 5 Abs. 4 besteht.Eine Bewilligungspflicht oder ein Verbot besteht auch dann, wenn die Ware in ein Land ausgeführt, überlassen oder vermittelt werden soll, auf das sich eine Bewilligungspflicht nach Paragraph 5, Absatz 3, oder ein Verbot nach Paragraph 5, Absatz 4, nicht bezieht, sofern dem Ausführer bekannt ist oder bekannt sein muß, daß die Ware in weiterer Folge in ein Land verbracht werden soll, für welches eine Bewilligung nach Paragraph 5, Absatz 3, erforderlich ist oder für welches ein Verbot nach Paragraph 5, Absatz 4, besteht.
Dokumentnummer
NOR12087851
Alte Dokumentnummer
N5199657314J